Das dem Völkerrecht zu Grunde liegende Raumkonzept
Das Völkerrecht wurde in seiner Grundfassung als dasjenige Recht definiert, das die Beziehungen zwischen den (souveränen) Staaten regelt. Mithin ist eine völkerrechtliche Staatsqualität gegeben, wenn eine Körperschaft über ein Staatsgebiet, eine Bevölkerung und eine Regierung verfügt, die in der Lage ist, Beziehungen zu anderen Staaten zu pflegen und die Regeln des Völkerrechts einzuhalten. Das Völkerrecht gründet also zunächst auf der Annahme, dass Staaten mit Räumen und Räume mit Bevölkerungen weitestgehend kongruent sind und dass diese als räumliche Einheiten miteinander in Interaktion treten. Nach neuerem Verständnis wird das Völkerrecht immer noch weitgehend als zwischenstaatliches Recht verstanden. Es sieht aber zunehmend vor, dass internationale Organisationen, sowie natürliche und juristischen Personen Träger völkerrechtlicher Pflichten und Rechte sein können. Seit der Helsinki-Schlussakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) von 1975 wurden Menschenrechte zu einem legitimen Thema der internationalen Besorgnis. 1992 kam die KSZE überein, dass ein Konsens von einigen Staaten über eine problematische Menschenrechtslage in anderen Staaten deren Übereinstimmung nicht mit einbeziehen muss, wodurch die Souveränitätsgarantie oder die Garantie auf territoriale Integrität tangiert wird. Generell konfligieren im Völkerrecht mithin Nothilferecht und Angriffsverbot auf Grund der Ausgangskonzeption der drei Säulen des Völkerrechts:
- Garantie staatlicher Souveränität
- gegenseitiger Verzicht auf jegliche Androhung der Anwendung von Gewalt; Ausnahmen: naturgegebenes Recht zur Selbstverteidigung, Durchführen einer erforderlichen Militäraktion durch den Sicherheitsrat bei Bedrohung oder Verletzung des Friedens oder erfolgtem Angriff auf Souveränität eines Mitgliedsstaates
- Pflicht der Staaten die grundlegenden Rechte aller Menschen zu schützen
Unterrichtliche Einordnung des Themenfeldes
Markus Krajewski analysiert die rechtliche Seite des Russland-Ukraine-Konfliktes im folgenden Vortrag, der sowohl als Hintergrund für eine geopolitische Reflexion des Russland-Ukraine-Konfliktes im Geographieunterricht als auch als Grundlage der Behandlung von Fragen des Internationalen Rechts im Philosophie- und Ethikunterricht eingesetzt werden kann:
Vortrag von Prof. Dr. Markus Krajewski, Inhaber des Lehrstuhls für öffentliches Recht und Völkerrecht
Die gewaltsame Eskalation des Konflikts zwischen der Ukraine und Russland, die bewaffneten Angriffe Russlands auf die Ukraine und mögliche Reaktionen anderer Staaten und der Staatengemeinschaft hierauf werfen zahlreiche völkerrechtliche Fragen auf: Kann eine Verletzung des Gewaltverbots gerechtfertigt werden? Wie ist die Rechtsstellung der „Volksrepubliken“ Donezk und Lugansk zu bewerten? Kann auf den Krieg mit völkerrechtlichen Maßnahmen reagiert werden? Diesen Fragen geht Prof. Dr. Markus Krajewski, Inhaber des Lehrstuhls für öffentliches Recht und Völkerrecht nach.
(Ankündigungstextes zum Vortrag auf fau.de, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg)

Text: Stefan Applis (2022)
Dimitri Anatoljewitsch Medwedew / Wladimir Wladimirowitsch Putin / Dmitri Walerjewitsch Utkin / Wladimir Michailowitsch Gundjajew….Сергей Викторович Лавров
Die Lektionen für den Kreml, der aus den historischen Erfahrung, durch Genozid an der eigenen Bevölkerung, unter Иосиф Виссарионович Сталин nichts gelernt hat. Stalins Genozid in der Ukraine: „Eine Wahrheit, die man jahrzehntelang zu vertuschen versuchte“ Der Genozid und der Terror in der Ukraine geht weiter.
Stalin ließ in den ukrainischen Dörfern das Vieh, Getreide und Saatgut beschlagnahmen. Hungergebiete wurden abgeriegelt. Je nach Region verhungerten zwischen zehn und 60 Prozent der Bevölkerung. Historiker schätzen, dass etwa vier Millionen Menschen in der Ukraine dem Holodomor zum Opfer fielen.
Die neoimperialen Angriffskriege des Kreml sind ein Verbrechen.
LikeLike